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des Turnverein Köllerbach 1901 e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Turnverein Köllerbach - 1901 als Turnverein Kölln gegründet - ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. Januar 1957 als Turnverein Köllerbach 1901 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Völklingen eingetragen. Er hat seinen Sitz in Köllerbach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgabe
Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung, die geistige und charakterliche Bildung seiner Mitglieder sowie die Förderung der Kameradschaft durch Pflege aller zugelassenen Sportarten nach den Grundsätzen des Amateursportes und durch gesellige Veranstaltungen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein ist ein jugendpflegetreibender Verein im Sinne der geltenden Gesetze. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Der Verein erfüllt die genannten Aufgaben durch Abteilungen, die für die einzelnen Sportarten gebildet werden. Der Verein ist Mitglied des Saarländischen Turnerbundes und damit auch des Deutschen Turnerbundes, außerdem im Landessportverband des Saarlandes und den zuständigen Landesfachverbänden.
§4 Mitgliedschaft
Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Der Verein gliedert sich in: a) Mitglieder (18 Jahre und älter) b) Jugendliche Mitglieder (14 bis 17 Jahre) c) Kinder (unter 14 Jahren).
Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören oder sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Turnrates von der Mitgliederversammlung zum lebenslänglichen Ehrenmitglied gewählt werden. Eine Ehrenmitgliedschaft kann nicht widerrufen werden.
§5
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen stellt der Erziehungsberechtigte den Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem Antragsteller schriftlich, mit Angabe der Gründe, mitgeteilt werden. Er hat innerhalb 4 Wochen schriftlich Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung.
§6
Die Höhe der Mitgliederbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand schlägt die Höhe der Beiträge der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluss herbeiführt.
§7
Rechte der Mitglieder sind: a) Inanspruchnahme aller durch den Verein geschaffenen Einrichtungen b) Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen. Die Rechte der Mitglieder sind weder vererblich noch übertragbar.
§8
Pflichten der Mitglieder sind: a) Wahrung der Vereinsinteressen b) Beachtung der Satzung und Versammlungsbeschlüsse c) Zahlung der Vereinsbeiträge.
§9
Die Mitgliedschaft endet durch: a) Freiwilligen Austritt b) Ausschluss c) Auflösung des Vereins d) Tod.
Jedes Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Abmeldung freiwillig ausscheiden. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann erfolgen: a) Wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, b) wegen Verweigerung der Beitragszahlung, c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen groben unsportlichen Verhaltens. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe innerhalb 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Ihm steht innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht des Einspruchs zu. Dieser ist an den Vorstand unter schriftlicher Darlegung der Gründe einzureichen. Der Entschluss hat aufschiebende Wirkung. Hebt der Vorstand seinen Beschluss nicht auf, entscheidet über den Einspruch die nächste Mitgliederversammlung.
Der Wiedereintritt ist möglich. Über die Wiederaufnahme entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
§ 10 Die Verwaltung des Vereins
Alle Angelegenheiten des Vereins werden geregelt durch: a) Die Mitgliederversammlung b) den Turnrat c) den Vorstand.
§ 11
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben. Sie ist durch den Vorstand mindestens 8 Tage vorher einzuberufen. Im 1. Viertel des Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen. Ihr obliegt:
1. Entgegennahme der Jahresberichte 2. Entgegennahme der Kassenberichte 3. Entlastung des Vorstandes 4. Wahl des Vorstandes entsprechend § 14 5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge 6. Wahl der Kassenprüfer 7. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern 8. Änderung der Satzung 9. Auflösung des Vereins.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von dem Vorstand jederzeit einberufen werden. Wenn 10 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen die Einberufung beantragen, ist der Vorstand zur Einberufung verpflichtet. Der Termin der Mitgliederversammlung wird rechzeitig im Anzeiger veröffentlicht.
§ 12
Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. "Änderungen der Satzung" können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. "Änderung des Vereinszweckes" und "Auflösung des Vereins" beschließt eine zu diesem Zweck einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Voraussetzung ist, dass mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist diese Zahl nicht erreicht, so muss innerhalb 4 Wochen eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann mit einer 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer/Protokollführer zu unterzeichnen ist. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die Ehrenmitglieder und die Mitglieder des Jugendrates ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
§ 13
Der Turnrat besteht aus dem erweiterten Vorstand und je einem Vertreter aller Abteilungen und der inaktiven Mitglieder. Der Turnrat steht dem Vorstand beratend zur Seite. Er soll vor wichtigen Entscheidungen gehört werden.
§ 14
Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender 2. 2. Vorsitzender 3. 1 .Schriftführer 4. 1. Kassierer 5. Oberturnwart 6. Spielwart 7. Jugendwart
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. Vorsitzender 1. Kassierer
Beide sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der laufenden Geschäfte im Sinne der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie die Erstellung von Ordnungen. Prozesse, Verträge und Vereinbarungen jeglicher Art und deren Abänderungen dürfen nur mit Zustimmung des erweiterten Vorstandes geführt oder abgeschlossen werden.
Dem erweiterten Vorstand gehören außer vorstehend genannten Vorstandsmitgliedern an:
2. Kassierer Kulturwart Pressewart 2. Schriftführer Zeugwart die Abteilungsleiter und je 1 Vertreter der weiblichen und männlichen Jugend.
Der Vorstand wird mit Ausnahme des Jugendwartes von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen. Die Wahlen gelten für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist möglich. Um eine kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten, scheiden in einem Jahr die unter den Nummern 1, 3, 5 und 7, im folgenden Jahr die unter den Nummern 2, 4 und 6 genannten Vorstandsmitglieder aus. Die Wahlen zum erweiterten Vorstand finden jährlich statt, wobei die Abteilungsleiter und Jugendvertreter, die vorher in den Abteilungen bzw. von den Jugendlichen zu wählen sind, nur bestätigt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
§ 15 Geschäfts- und Übungsordnung
Um eine geordnete Führung des Vereins zu sichern, werden in einer Geschäftsordnung die Arbeitsbereiche der Amtsträger näher festgelegt und eine Übungsordnung erstellt.
§ 16 Auflösung des Vereins
Der Verein gilt als aufgelöst, wenn eine zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung die Auflösung gemäß § 12 beschließt oder seine Mitgliederzahl unter 7 Personen gesunken ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Saarländischen Turnerbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Beschluss über die Satzung
Die Satzung wurde in dieser Fassung am 21. März 1997 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am 1. Mai 1997 in Kraft.
Köllerbach, 18. April 1997
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